V.f.M Condor e.V. Neustadt



Mitglied im "deutschen Modellfliegerverband e.V".

 

 

Flugplatzordnung des VfM Condor Neustadt

 

I.         Fluggelände

 

1.         Modellfluggelände –Gemarkung Neustadt, Flur 9, FlSt 69, 70 und 110/71- des VfM Condor Neustadt e.V. (im folgenden:Verein) ist der Geländeteil, welcher in der von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde, Regierungspräsidium Kassel am 10.08.2007 erteilten Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen beschrieben ist.

 

1.1       Das Gelände zwischen dem Sicherheitszaun und dem nördlich davon angebrachten Stahlrohrgeländer dient ausschließlich dem Aufenthalt der aktiven Mitglieder des Vereins und dem Bereitstellen der Modelle.

 

1.2       Das übrige, dem Verein zur Verfügung stehende Gelände dient dem Abstellen der Fahrzeuge - in erster Linie der Piloten -, sowie dem Aufenthalt von Besuchern und Zuschauern.

 

II.        Flugbetrieb

 

1          Für den Flugbetrieb gelten die Bestimmungen

- des Luftverkehrsgesetzes(LuftVG),

- der Luftverkehrsordnung(LuftVO),

- der von der Verwaltungsbehörde erteilten Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen vom 10.08.2007,

- des Telekommunikationsgesetzes(TKG) und der dazu erlassenen Rechtsvorschriften und

- die Hinweise in den Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherer in der jeweils gültigen Fassung.

 

Jeder Modellflieger muss sich mit den vorstehenden Vorschriften im notwendigen Umfang vertraut gemacht haben.

 

1.1       Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen, sowie die Ordnung des Modellflugbetriebs nicht gefährdet oder gestört wird.

 

2          Am Flugbetrieb teilnehmen dürfen nur Mitglieder des Vereins oder Gäste, denen die Teilnahme gestattet ist. Diese Erlaubnis erteilt grundsätzlich der Vorstand des Vereins, in seiner Abwesenheit der Flugleiter.

 

Ab dem dritten Besuch wird von den Gästen ein Unkostenbeitrag von 3 € erbeten, sofern dieser nicht Mitglied eines anderen Vereines ist.

 

Ohne gültige Haftpflichtversicherung, nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften für den Betrieb von Modellflugzeugen, ist das Benutzen des Fluggeländes nicht gestattet.

 

2.1       Wer am Flugbetrieb teilnehmen will, muss vor dem Einschalten seines Senders im Flugleiterbuch eingetragen sein und die zu seiner Sendefrequenz gehörende Klammer von der Frequenztafel nehmen und an seinem Sender anbringen bzw. mit sich führen, außerdem hat er seinen Senderdeutlich sichtbar mit der von ihm belegten Frequenz (Kanalzahl) zu kennzeichnen.

 

Bei Mehrfachbelegung einer Frequenz (Kanalzahl) haben sich die betreffenden Piloten persönlich abzusprechen.

 

2.2       Wer als Anfänger ein Modell starten will, hat sich durch einen erfahrenen Piloten unterweisen und unterstützen zu lassen.

 

2.3       Am Flugbetrieb teilnehmen darf nur, wer nicht durch Alkohol, Drogen oder sonstige berauschende Mittel beeinträchtigt ist.

 

3          Mehrere Piloten müssen sich in einer Gruppe auf dem Fluggelände zusammenstellen. Dies ist aus Sicherheits- und Hochfrequenztechnischen Gründen geboten.

 

Der Standort aller aktiv fliegenden Piloten befindet sich im Bereich des Eingang zur Start und Landebahn, vor der Lücke im Sicherheitszaun auf Höhe der Vereinshütte. Zum Starten und Landen kann dieser Platz verlassen werden. Das Betreten der Start-und Landebahn, dies muss laut und deutlich angekündigt werden, ist während des Flugbetriebes nur nach Absprache mit den anderen aktiv fliegenden Piloten und dem Flugleiter zulässig.

 

Abweichungen beim Standort der Piloten sind nach Absprache und der Zustimmung des Flugleiters möglich.

 

3.1       Das Starten und Landen von Modellen ist nur vom eigentlichen Flugfeld aus zulässig.

Landeabsicht, Durchstartmanöver und tiefe Überflüge sind laut und deutlich anzukündigen. Während des Start- und Landevorganges müssen die Start- und Landeflächen frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein.

 

3.2       Das Gelände nördlich des Sicherheitszaunes (Parkplatz, Vorbereitungsraum und Vereinshütte) dürfen von Modellen grundsätzlich nicht an- oder überflogen werden. Als Flugraum wird ausschließlich der in dem Lageplan in der Anlage dargestellte Bereich zugelassen.

 

Das An- bzw. Überfliegen des Sicherheitszauns ist verboten. Das An- bzw. Überfliegen von Menschen, Tieren oder Fahrzeugen ist verboten.

 

Die Modelle dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen aufgerüstet werden.

Einstell- und Wartungsarbeiten müssen ebenfalls im Bereich der Aufrüstfläche vorgenommen werden. Motorpiloten haben darauf zu achten, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich eines Propellers aufhalten. Modelle mit laufendem Motor sind im Vorbereitungsraum zutragen oder an der Hand zu führen.

 

3.3       In der Luft haben antriebslose Segelflugzeuge Vorrang gegenüber Modellen mit Antriebsmotor, elektrisch angetriebene Modelle haben Vorrang gegenüber Modellen mit Verbrennungsmotor. Modelle mit Turbinenantrieb fliegen grundsätzlich alleine.

 

4          Die Flugzeiten sind täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, jedoch Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren innerhalb dieses Zeitrahmens nur während folgender Zeiten:

 

                        Werktags:                               08.00 Uhr bis20.00 Uhr

                        Sonn- und Feiertags:              09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 14.00Uhr bis 20.00 Uhr

 

4.1       Zum Flug vorgesehene Modelle müssen technisch einwandfrei sein und dürfen vollaufgerüstet und betankt nicht mehr als 25 kg wiegen.

           

Sämtliche eingesetzten Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren müssen mit einem funktionstüchtigen Schalldämpfer, der dem jeweils neuesten technischen Entwicklungsstandentsprechen muss, ausgestattet sein, wobei die einzelnen Flugmodelle einen Schallpegel von 82 dB(A)/25 m nicht überschreiben dürfen.

 

Beim Einsatz von mehreren Flugmodellen mit Verbrennungsmotoren reduziert sich der max. Schallpegel entsprechend der Aufstiegserlaubnis.

 

Zugelassen sind nur Flugmodelle die Lärmvermessen sind und über Lärmpass verfügen. Der Lärmpass ist beim Betrieb mitzuführen.

 

5          Jeder Modellflieger kann für einen angemessenen Zeitraum um Einstellung des übrigen Flugbetriebs bitten, um ein Modell zu erproben und/oder einzufliegen.

 

6          Der Flugbetrieb von mehr als drei Modellen (einschließlich Segler mit und ohne Elektroantrieb) ist nur erlaubt, wenn ein vom Verein bestellter Flugleiter anwesend ist und den Flugbetrieb überwacht. Der aufsichtführende Flugleiter trägt sich im Flugleiterbuch mit Vor- und Nachnamen ein.

 

Die anwesenden Piloten tragen sich ebenfalls im Flugleiterbuch mit Vor- und Nachnamen ein. Dies hat in leserlicher Form zu geschehen. Beginn und Ende der Teilnahme am Flugbetrieb und die Antriebsart sind ebenfalls einzutragen.

 

Außerdem müssen ggf. besondere Vorkommnisse (z.B. Absturz von Modellen, Verletzungen von Personen, Beschädigungen von Sachen, Flurschäden, Beschwerden Dritter) aufgeführt werden. Die Angaben sind vom Flugleiter durch Unterschrift zu bestätigen.

 

Die Anweisungen des Flugleiters sind für die Benutzer des Modellfluggeländes verbindlich. Der verantwortliche Flugleiter hat den Flugleitertagesbericht sorgfältig zu führen. Dazu gehört im Besonderen das korrekte Eintragen von Gastpiloten, welches durch den zuständigen Flugleiter und nicht durch den Gastflieger zu erfolgen hat. Personen, die noch keine ausreichende Flugerfahrung haben, werden nur nach vorheriger, eingehender Einweisung zum Flugbetrieb zugelassen. Der Flugleiter hat das Recht gegenüber Personen, die gegen seine Anweisungen, die Flugplatzordnung oder die Vereinssatzung verstoßen, Flugverbot für den Rest des Tages auszusprechen. Der Vorstand ist umgehend über solche und andere besondere Vorkommnisse zu informieren!

 

6.1       Den Flugleiterdienst versehen erfahrene aktive Vereinsmitglieder. Der Flugleiterdienst wird durch die Flugleiterlistegeregelt. Der jeweiligen Flugleiter übt das Hausrecht am Platz aus und vertritt den Vorstand. Seinen Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Der Flugleiter befindet sich während des Flugbetriebes bei den aktiv fliegenden Piloten. Wollen mehr als drei Piloten fliegen und ist kein Flugleiter anwesend, so bestimmen sie unter sich einen Flugleiter. Der Flugleiter darf selbst am Flugbetrieb nicht teilnehmen. Er kann sich aber vertreten lassen.

 

 

  III.    Zuwiderhandlungen

 

Wer diesen Regeln zuwiderhandelt, kann vom Vorstand, von einem bestellten Flugleiter oder von der Mehrheit der sonst anwesenden aktiven Vereinsmitglieder abgemahnt werden.

 

Fügt er sich dem nicht und verstößt er weiterhin gegen die Flugplatzordnung, kann ihm durch die vorgenannten Personen der weitere Flugbetrieb untersagt werden. Er hat daraufhin unverzüglich zu landen und sein Fluggerät vom Gelände zu entfernen.

 

 

IV.      Kenntnisname

 

Diese Flugplatzordnung und der Erlaubnisbescheid sind von allen Personen, die am Flugbetrieb teilnehmen wollen, gegen Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen.

 

Unkenntnis entschuldigt kein Fehlverhalten. 

 

Der Vorstand