V.f.M Condor e.V. Neustadt



Mitglied im "deutschen Modellfliegerverband e.V".

Vereinssatzung


 

§ 1 Der am 30.10.1976 gegründete Verein führt den Namen „Verein für Modellsport Condor Neustadt e.V.“, mit dem Sitz in Hessen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kirchhain eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellflugs. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung des Modellflug-Sports und der Jugendpflege.

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für vereinssatzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neustadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6 Mitglied kann jeder werden, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich mit einem Aufnahmeantrag beim Vorstand zu beantragen.
2. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten.
3. Der Vorstand teilt dem Antragsteller schriftlich seine Entscheidung mit.
4. Bei Aufnahme in den Verein steht dem neuen Mitglied eine Satzung zu, die es durch seine Unterschrift auf dem Aufnahmenantrag anerkennt.
5. Bei Ablehnung des Antrages kann der Betroffene vor der Mitgliederversammlung Einspruch erheben, diese entscheidet endgültig.
6. Gastflieger und Interessenten können eine Tagesmitgliedschaft erwerben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (Eintragung im Flugleiterbuch) entscheidet der Vorstand. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme durch den Flugleiter. Die Tagesmitgliedschaft endet mit der Beendigung des Flugbetriebs am jeweiligen Tag und dem entsprechenden Eintrag im Flugleiterbuch (Austritt). Tagesmitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Die Tagesmitgliedschaft soll nicht zum Regelfall werden.

§ 7 1. Der Austritt aus dem Verein kann nur bis zum 15.09. des Jahres erfolgen. Er hat schriftlich unter Rückgabe der vereinseigenen Gegenstände zu erfolgen.
2. Wenn es im Interesse des Vereins notwendig erscheint, kann der Vorstand die Mitgliedschaft entziehen.
3. Gründe zur Entziehung der Mitgliedschaft sind:
a) Verstöße gegen die Flugplatzordnung.
b) Vereinsschädigendes Verhalten.
c) Wenn die Beiträge mehr als 6 Monate fällig sind.
4. Gegen diese Entscheidung kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
5. Bei Austritt oder Ausschluss hat der Betroffene keine finanziellen Ansprüche an den Verein.
6. Rückständige Beiträge sind in jedem Fall zu entrichten.

§8 Ehrenmitglieder können nur auf Antrag des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung ernannt werden. Die Ernennung wird bei einem feierlichen Anlass überreicht.
Voraussetzung für die Ernennung ist eine mindestens 20jährige Mitgliedschaft und der Erwerb besonderer Verdienste um den Verein.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Hier sind hohe Maßstäbe anzusetzen, da dies die höchste Auszeichnung des Vereins sein soll.

§9 Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
1 a. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
Zu jeder Versammlung wird ein Protokoll angefertigt, es wird vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
Anträge sind mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
1 b. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand.
1 c. Gründe:  Auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder oder durch den Vorstand.
1 d. Die Beitragshöhe wird von der Hauptversammlung festgelegt.
1 e. Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein anwesendes Mitglied es verlangt.
1 f. Einberufung der Mitgliederversammlung. Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2 a. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
Vorsitzender
Zwei stellvertretende Vorsitzende
Kassierer
Zwei stellvertretende Kassierer
Schriftführer
Er bildet den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
2 b. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem:
Geschäftsführenden Vorstand
Jugendwart
Flugleiter
Stellvertretenden Schriftführer
Platz- und Gerätewart
Stellvertretenden Platz- und Gerätewart
2 c. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss ungerade sein.
2 d. Der Vorstand wird für 3 Jahre in der jeweiligen Jahreshauptversammlung gewählt.
2 e. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
2 f. Es können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

§10 Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung von Fall zu Fall ein, oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
Bei Anwesenheit der Hälfte aller Vorstandsmitglieder ist die Versammlung beschlussfähig. (Geschäftsführender Vorstand).

§11 Bei Anträgen auf Abberufung eines Vorstandsmitglieds, bei Satzungsänderungen oder bei Auflösung des Vereins, ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

§12 Die Hauptversammlung des Vereins findet alljährlich, spätestens im März statt.

§13 1. Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren. Sie dürfen keine Vereinsämter bekleiden.
2. Sie haben mindestens einmal im Jahr die Bücher und die Kasse des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§14 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

§ 15 Datenschutzregelungen
1. Regelungen zum Datenschutz
(1) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des gültigen Bundesdatenschutz-gesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in mitgliedereigenen EDV-Systemen gespeichert, genutzt und verarbeitet.
(2) Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, E-Mailadresse, Telefonnummern) auf. Diese Informationen werden in mitglieder-eigenen EDV-Systemen gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitglieds-nummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(3) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder
werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Als Mitglied des Deutschen Modellflieger Verbandes e.V. ist der Verein verpflichtet, seine aktiven Mitglieder an den Deutschen Modellflieger Verband e.V. zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, Anschrift und die Verbandsmitgliedsnummer.
(5) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a) auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO,
b) auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO,
c) auf Löschung nach Art. 17 DSGVO,
d) auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO,
e) auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO,
f) Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO und
g) auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO.
(6) Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
2. Mitgliedschaftspflichten
(1) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Erreichen Volljährigkeit, etc.)
(2) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. (1) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
3. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Datenschutzordnung
Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.


Stand vom 19.09.2020